Was sind Geldauflagen und wann muss man sie zahlen?
Beispiel: § 153a StPO – Verfahrenseinstellung gegen Auflagen
Gemäß § 153a StPO (Strafprozessordnung) kann von einer Strafverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen und dem Beschuldigten auferlegt werden, eine Geldsumme zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen.
Wird Ihnen die Begehung einer Straftat – zum Beispiel Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Beleidigung oder Nötigung – vorgeworfen?
Durch eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage ist eine schnelle Beendigung des Verfahrens möglich. Die hierfür angewendete Rechtsnorm ist § 153 a StPO.
Als Beschuldigter darf man einen Wunsch äußern, an welche gemeinnützige Einrichtung die Zahlung gehen soll. Letztendlich entscheidet aber das Gericht, ob es Ihrem Wunsch folgt oder die Zahlung an die Staatskasse geht.
Geldauflagen – Informationen für Zahlungspflichtige
Ihre Geldauflage kommt der Stärkung der Gesundheitsversorgung in Ihrer Nachbarschaft zugute. Auch wenn Ihre Überweisung nicht freiwillig erfolgt, möchten wir uns dennoch im Namen unserer Patienten und unserer Mitarbeiter bei Ihnen bedanken.
Bankverbindung
Bank: Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE59 3702 0500 0001 0133 02 BIC: BFSWDE33XXX Zu Gunsten: St. Anna-Klinik
Bitte geben Sie im Verwendungszweck die Bezeichnung „Geldauflage“ und das Aktenzeichen an. Nur dann sind wir in der Lage, den Zahlungseingang Ihrer Geldauflage zuzuordnen und dieses dem Gericht fristgerecht mitzuteilen.
Weitere Hinweise
Es handelt sich bei Geldauflagen um keine Spenden. Unser Krankenhaus stellt Ihnen für Ihre Zahlung daher keine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) aus. Geldauflagen sind nicht steuerlich absetzbar. Wir sind den Staatsanwaltschaften, Gerichten und Finanzämtern gegenüber verpflichtet, Meldung über Zahlungseingänge, Säumnisse etc. zu machen. Wir sind nicht befugt, mit Ihnen über Ratenzahlungen oder einen Aufschub der Zahlung zu verhandeln. Dafür wenden Sie sich bitte direkt an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.